1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010 AZ:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für August 2009 und die Erteilung einer korrigierten Abrechnung.
Der am 28. Februar 1964 geborene, verheiratete und gegenüber vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt beträgt 2.000,22 €.
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