LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2010
11 Sa 178/10
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 5 Abs. 2 S. 3; EFZG § 5 Abs. 2 S. 4; EFZG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2752/09

Erschütterung des Beweiswertes einer in der Türkei ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 178/10

DRsp Nr. 2010/13097

Erschütterung des Beweiswertes einer in der Türkei ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Beweiskraft eines Arbeitsunfähigkeitsattestes, das in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt ist, ist erschüttert, wenn Umstände zusammenwirken wie die Erkrankung gegen Ende eines nur teilweise gewährten Heimaturlaubes sowie die Annahme im Attest, der Arbeitnehmer sei nach empfohlener 30tägiger Bettruhe wieder arbeitsfähig.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010 AZ: 4 Ca 2752/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 5 Abs. 2 S. 3; EFZG § 5 Abs. 2 S. 4; EFZG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für August 2009 und die Erteilung einer korrigierten Abrechnung.

Der am 28. Februar 1964 geborene, verheiratete und gegenüber vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt beträgt 2.000,22 €.