OVG Saarland - Urteil vom 26.07.2016
1 A 111/15
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 129 Abs. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; EBS § 8 Abs. 2a; KSVG § 82 Abs. 1 S. 1; KSVG § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1019/13

Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile; Vorausleistung des Erschließungsbeitrags für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage

OVG Saarland, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 A 111/15

DRsp Nr. 2016/13903

Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile; Vorausleistung des Erschließungsbeitrags für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage

zur Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten der Beseitigung provisorischer Anlagenteile

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 129 Abs. 1; BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; EBS § 8 Abs. 2a; KSVG § 82 Abs. 1 S. 1; KSVG § 82 Abs. 2;

Tatbestand

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die seitens der beklagten Widerspruchsbehörde verfügte teilweise Aufhebung eines gegenüber der Beigeladenen ergangenen Vorausleistungsbescheids.

Durch Bescheid vom 13.8.2012 zog sie die Beigeladene zu einer zweiten Vorausleistung in Höhe von 10.705,10 € auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage "Erschließungseinheit Sonnenstraße II. Abschnitt/Brunnenstraße" heran.