LSG Bayern - Urteil vom 07.04.2022
L 7 AS 664/19
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 180 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1375/18

Ersatzzustellung eines Bescheides durch Einwurf in den Briefkasten des VermietersWirksame Zustellung eines Bescheides bei fehlendem eigenem Briefkasten des EmpfängersWirksamkeit eines Sanktionsbescheides

LSG Bayern, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 664/19

DRsp Nr. 2023/5831

Ersatzzustellung eines Bescheides durch Einwurf in den Briefkasten des Vermieters Wirksame Zustellung eines Bescheides bei fehlendem eigenem Briefkasten des Empfängers Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides

Eine Ersatzzustellung in den Briefkasten des Vermieters ist möglich, wenn der Briefkasten zur Wohnung des Mieters gehört.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 85 Abs. 3 S. 1; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 180 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Leistungsminderung nach §§ 31 ff SGB II iHv 30 % des Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten.