BSG - Urteil vom 17.02.2005
B 13 RJ 25/04 R
Normen:
AVG § 28 Abs. 1 Nr. 2 ; HkG § 1 Abs. 6 ; HkGAufhuaÄndG; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 2 § 1251 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 2 § 250 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 3 RJ 70/03 - 09.02.2004,
SG Detmold, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 132/02

Ersatzzeiten wegen Rückkehrverhinderung

BSG, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 25/04 R

DRsp Nr. 2005/7679

Ersatzzeiten wegen Rückkehrverhinderung

1. Kinder teilen bei dem Tatbestand der Rückkehrverhinderung/des Festgehaltenwerdens des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI die im Hinblick auf ihre völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern deren Schicksal. Deshalb ist allein auf einen Rückkehrwillen der Eltern abzustellen. 2. Durch eine Unterstellung unter russische Kommandanturaufsicht bereits im Kleinkindalter mit den Eltern zusammen wird das Tatbestandsmerkmal der Kriegsgefangenschaft als Anspruchsvoraussetzung auf Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 28 Abs. 1 Nr. 2 ; HkG § 1 Abs. 6 ; HkGAufhuaÄndG; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 2 § 1251 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 2 § 250 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit von Mai 1953 bis Januar 1956 als Ersatzzeit bei Berechnung der ihm gewährten vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.