BAG - Urteil vom 06.09.2005
9 AZR 492/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 287 S. 2 § 286 § 249 Abs. 1 ; BAT § 49 Abs. 1 § 47 Abs. 7 ; Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV, i.d.F. vom 24. Juni 1997, GVBl. S. 173) § 5 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 450
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 95/04
ArbG Rosenheim, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 139/03

Ersatzurlaubsanspruch bei verfallenem Urlaubsanspruch - Zusatzurlaub bei Arbeiten mit infektiösem Material

BAG, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 492/04

DRsp Nr. 2006/2350

Ersatzurlaubsanspruch bei verfallenem Urlaubsanspruch - Zusatzurlaub bei Arbeiten mit infektiösem Material

Orientierungssätze:1. An die Stelle eines verfallenen Urlaubsanspruchs tritt nach § 280 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ein Ersatzurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung rechtzeitig geltend gemacht hatte. Das gilt auch nach In-Kraft-Treten der Neufassung des § 287 Satz 2 BGB.2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für überwiegendes Arbeiten mit infektiösem Material nach § 49 Abs. 1 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrlV setzt voraus, dass der Angestellte zeitlich überwiegend mit infektiösem Material arbeitet. Infektiös ist das Material dann, wenn Mikroorganismen in krankmachender Potenz (Virulenz) in einer derart hohen Konzentration vorliegen, dass sie beim Kontakt zu einer Erkrankung (Infektion) führen können. Der Angestellte muss deshalb mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit mit tatsächlich infektiösem Material arbeiten. Es reicht nicht aus, dass das Material nur möglicherweise infektiös ist.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 287 S. 2 § 286 § 249 Abs. 1 ; BAT § 49 Abs. 1 § 47 Abs. 7 ; Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV, i.d.F. vom 24. Juni 1997, GVBl. S. 173) § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zusatzurlaub für das Jahr 2002.