LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2011
3 Sa 960/10
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; BGB § 249; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 130/09

Ersatz des Vollstreckungsschadens; Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Zahlungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil zu Annahmeverzugslohn; unbegründeter Einwand des tariflichen Verfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs nach Rechtskraft des der vorläufigen Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 960/10

DRsp Nr. 2011/16098

Ersatz des Vollstreckungsschadens; Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Zahlungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil zu Annahmeverzugslohn; unbegründeter Einwand des tariflichen Verfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs nach Rechtskraft des der vorläufigen Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels

1. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht als Rechtsfolge den Ersatz des durch die unrechtmäßige Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens vor; es gelten die §§ 249 ff. BGB. 2. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewährt einen materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, nicht auf Herausgabe der Bereicherung; der Anspruch setzt daher nicht voraus, dass die Gläubigerin durch die Vollstreckung etwas erlangt hat. 3. Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht auf Ersatz des vollen Vollstreckungsschadens, wobei lediglich inadäquate Geschehensabläufe und außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende Schadensereignisse auszuscheiden sind. 4. Bei Lohnzahlungen kann die Arbeitgeberin im Rahmen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung direkt von der Arbeitnehmerin zurück verlangen.