LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2012
10 TaBV 19/12
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/12

Errichtung einer Einigungsstelle zur Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs der aufgelaufenen Stundenguthaben

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 19/12

DRsp Nr. 2012/13867

Errichtung einer Einigungsstelle zur "Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs der aufgelaufenen Stundenguthaben

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Mitbestimmungspflichtig ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. 2. Eine Einigungsstelle zur "Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs der aufgelaufenen Stundenguthaben der Redakteure" und "Festlegung der zeitlichen Lage des Pieper-Dienstes" ist jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.02.2012 – 3 BV 3/12 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Arbeitgeberin mit dem Regelungsgegenstand "Festlegung der zeitlichen Lage des Ausgleichs der bis zum 05.07.2011 aufgelaufenen Stundenguthaben der Redakteure" und "Festlegung der zeitlichen Lage des Pieper-Dienstes" wird der Richter S1 bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 2 festgelegt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A