Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. August 2018, Az.
I.
Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung".
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt im Bundesgebiet mehrere Werke, ua. ein Magnesiumdruckgusswerk in der Eifel, in dem der antragstellende örtliche Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gewählt ist. In diesem Werk 4 werden ca. 700 Arbeitnehmer beschäftigt.
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (Nr. 2/2009) vom 05.03.2009 zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat zum "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" für alle Beschäftigten in den Werken 1 bis 7 ist ua. geregelt:
"3. Umsetzung des Nichtraucherschutzes
In allen Gebäuden darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Dem Gesundheitsschutz nichtrauchender Beschäftigter ist Vorrang zu gewähren.
...
4. Raucherzonen
1. 2.
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