LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2011
L 13 AL 350/11
Normen:
SGB I § 11; SGB X § 31; SGB III § 421h Abs. 1 S. 1; SGG § 183 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 197
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 3785/10

Erprobung eines innovativen Projektes nach § 421h SGB III in der Arbeitsförderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 13 AL 350/11

DRsp Nr. 2011/15608

Erprobung eines innovativen Projektes nach § 421h SGB III in der Arbeitsförderung

Bei der Regelung des § 421h SGB III handelt es sich um eine rein haushaltsrechtlich ausgestaltete Norm im Sinne einer Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm, die der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe der Erprobung innovativer Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zuweist und es dieser erlaubt, Mittel die dem Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung zugewiesen sind, entgegen dieser ursprünglichen Zuweisung, zur Erprobung innovativer Ansätze zu verwenden. Diese Vorschrift beinhaltet keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und will weder den Bürger schützen, noch ihm eine Rechtsposition einräumen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 11; SGB X § 31; SGB III § 421h Abs. 1 S. 1; SGG § 183 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1;

Tatbestand: