OVG Saarland - Beschluss vom 17.04.2020
2 A 77/20
Normen:
SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 717/19

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über eine Vollstreckungsmaßnahme hinsichtlich Beruhens auf dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes; Erstattung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Festsetzung von Mahngebühren

OVG Saarland, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 2 A 77/20

DRsp Nr. 2020/6730

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über eine Vollstreckungsmaßnahme hinsichtlich Beruhens auf dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes; Erstattung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Festsetzung von Mahngebühren

Prozesskostenhilfegesuch für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung; Festsetzung von Mahngebühren Für Streitigkeiten über eine Vollstreckungsmaßnahme, die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X und dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes beruht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2020 - 3 K 717/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.1.2020 - 3 K 717/19 -, das eine Klage gegen Mahngebühren i.H.v. insgesamt 7,55 € zum Gegenstand hat.