Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2015,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Königreich zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Königreich hinsichtlich einer gegen sie erhobenen Kündigungsschutzklage der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die am 06.03.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2008 bei dem spanischen Generalkonsulat des beklagten Königreichs nach dem "Arbeitsvertrag für Angestellte im Ausland" vom 01.04.2008 als Verwaltungshilfsangestellte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.540,00 € beschäftigt. Der Vertrag enthält ausweislich der beglaubigten Übersetzung unter Anderem folgende Klauseln:
1. 2.
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