OVG Bremen - Beschluss vom 21.09.2016
1 B 164/16
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB VIII § 42f; SGB X § 45;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 970
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 523/16

Erneute Einleitung das Verfahrens zur Altersfeststellung im Verfahren über die Aufhebung der Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Gesetzliche Anforderungen an das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung; Qualifizierte Inaugenscheinnahme bei fehlenden Identitätsnachweisen und Zweifeln an der Selbstauskunft des Betreffenden

OVG Bremen, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 1 B 164/16

DRsp Nr. 2016/16597

Erneute Einleitung das Verfahrens zur Altersfeststellung im Verfahren über die Aufhebung der Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Gesetzliche Anforderungen an das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung; Qualifizierte Inaugenscheinnahme bei fehlenden Identitätsnachweisen und Zweifeln an der Selbstauskunft des Betreffenden

Der Umstand, dass der Betreffende in den Datenbanken der Bundespolizei mit einem anderen Geburtsdatum geführt wird als gegenüber dem Jugendamt angegeben, kann das nach § 42f SGB VIII vorgesehene Verfahren der Alterseinschätzung weder ersetzen noch kann es im Rahmen dieses Verfahrens die ausschließliche Entscheidungsgrundlage sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SGB VIII § 42f; SGB X § 45;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ihre Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. Sie ist somalische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben am 20.12.1999 geboren.