LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.05.2010
9 Sa 705/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 466
NZA-RR 2011, 80
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 439/09

Erneute Durchführung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht; Außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeitnehmers wegen angeblicher Einflussnahme auf ein laufendes Bußgeldverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 705/09

DRsp Nr. 2010/22506

Erneute Durchführung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht; Außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeitnehmers wegen angeblicher Einflussnahme auf ein laufendes Bußgeldverfahren

1. a) Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat zwar das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Etwas anderes gilt, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. b) Die erneute Durchführung einer Beweisaufnahme ist geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will als die erste Instanz, aber auch dann, wenn sich die nicht nur theoretische Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben kann. 2. Kündigt der öffentliche Arbeitgeber einem Angestellten außerordentlich wegen dessen angeblicher Einflussnahme auf ein laufendes Verfahren wegen einer Verkehsordnungswidrigkeit, ist diese Kündigung nur dann wirksam, wenn es ihm gelingt, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen; andernfalls ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i.S. des § 626 BGB rechtsunwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2009, AZ: abgeändert: