LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2003
2 Sa 55/02
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3847/02

Erneute Anhörung des Betriebsrates bei weiterer Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 55/02

DRsp Nr. 2004/7502

Erneute Anhörung des Betriebsrates bei weiterer Kündigung

1. Die "Rücknahme" der Kündigung ist als Angebot des Kündigenden anzusehen, das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen; dieses Angebot kann der Kündigungsadressat (auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln) annehmen.2. Ist eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen, hat der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen verwirklicht; das Gestaltungsrecht und mit ihm die erfolgte Betriebsratsanhörung ist daher mit Zugang der Kündigungserklärung grundsätzlich verbraucht.3. Will der Arbeitgeber eine weitere Kündigung aussprechen, ist grundsätzlich eine erneute Beteiligung des Betriebsrates erforderlich.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.02 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.10.02.