Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 abgeändert und der Bescheid vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen höherer Rentenleistungen um die Zuordnung der seitens des Klägers in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) bzw. 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) anstelle des Wirtschaftsbereichs 12 (Sonstige produzierende Bereiche) in der Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988.
Der 1949 in Rumänien geborene Kläger zog am 22.09.1989 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
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