LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2016
L 9 R 1550/14
Normen:
FRG § 22; SGB VI § 256b Anl. 14; SGB VI Anl. 14;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1805/13

Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG bei einer Tätigkeit als Hauptökonom in Rumänien

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 9 R 1550/14

DRsp Nr. 2016/12700

Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG bei einer Tätigkeit als Hauptökonom in Rumänien

Zur Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRG bei einer Tätigkeit als Hauptökonom in Rumänien (§ 256b SGB VI i.V.m. Anlage 14)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2014 abgeändert und der Bescheid vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Normenkette:

FRG § 22; SGB VI § 256b Anl. 14; SGB VI Anl. 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen höherer Rentenleistungen um die Zuordnung der seitens des Klägers in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) bzw. 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) anstelle des Wirtschaftsbereichs 12 (Sonstige produzierende Bereiche) in der Zeit vom 27.12.1974 bis 26.10.1980 sowie vom 09.03.1981 bis 19.10.1988.

Der 1949 in Rumänien geborene Kläger zog am 22.09.1989 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.