Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.877,64 EUR festgesetzt.
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