LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2011
L 2 U 1145/05
Normen:
SGB VII § 131 Abs. 1; SGB VII § 136; SGB VII § 137;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 682/03

Ermittlung des sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers nach einer Umgestaltung des Unternehmens in eine Kunden-GmbH

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 1145/05

DRsp Nr. 2011/7103

Ermittlung des sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers nach einer Umgestaltung des Unternehmens in eine Kunden-GmbH

1. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für eine sogenannte Kunden-GmbH richtet sich nach den bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen. 2. Auch die überwiegende Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft vermittelt noch keine Leistungsmacht über ein Nebenunternehmen, wenn die Stimmrechte nicht entsprechend der Kapitalanteile verteilt sind.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 2010 an die Beigeladene zu überweisen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 131 Abs. 1; SGB VII § 136; SGB VII § 137;

Tatbestand: