LSG Bayern - Beschluss vom 14.10.2009
L 16 AS 528/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1090/09

Ermittlung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei unpräzisen Anträgen; Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip bei geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung

LSG Bayern, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 528/09 B ER

DRsp Nr. 2010/11415

Ermittlung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei unpräzisen Anträgen; Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip bei geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung

Präzisiert der Beschwerdeführer seine Anträge trotz Nachfrage durch den Senat nicht, so sind sie nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip auszulegen (hier bei der Ermittlung des Beschwerdewerts bei geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.06.2009 streitig.