I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.06.2009 streitig.
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