Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemessung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädigungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.
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