BSG - Urteil vom 19.02.2002
B 1 KR 20/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 62 Abs. 1 S. 2 § 62 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 257
Vorinstanzen:
SG Köln - S. 5 KR 47/99 - 26.01.2000,

Ermittlung der Belastungsgrenze für Fahrkosten und Zuzahlungen in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 20/00 R

DRsp Nr. 2002/13155

Ermittlung der Belastungsgrenze für Fahrkosten und Zuzahlungen in der Krankenversicherung

1. Die Einkünfte aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Fahrkosten und Zuzahlungen unabhängig davon zusammenzurechnen, ob sie gesetzlich krankenversichert sind oder nicht. 2. Bei der Ermittlung der Belastung findet keine Zusammenrechnung mit beihilferechtlichen Selbstbehalten bei anderen Haushaltsangehörigen findet statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 62 Abs. 1 S. 2 § 62 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Zuzahlungen und Fahrkosten unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Selbstbeteiligung ihres Ehemannes.

Die Klägerin ist als Rentnerin bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversichert. Im Jahr 1998 belief sich ihr Einkommen auf 35.489,52 DM brutto. Ihr Ehemann ist beihilfeberechtigter Beamter im Ruhestand mit Bezügen im selben Jahr von insgesamt 65.929,38 DM. Die Klägerin musste im Jahr 1998 für Eigenanteile zu Krankentransporten, Arznei-, Verband- und Heilmitteln von insgesamt 573,62 DM aufkommen; die beihilfefähigen Aufwendungen des Ehemanns wurden im selben Zeitraum nach den Regelungen über die Selbstbeteiligung im Beihilferecht um 640,69 DM gekürzt.