LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2011
6 Sa 1253/10
Normen:
GG Art 6 Abs. 1; TVÜ-L § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 416/09

Ermessensfehlerhafter Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage; Zahlungsklage einer Justizangestellten aufgrund ununterbrochener Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit bei Sonderurlaub aus familiären Gründen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1253/10

DRsp Nr. 2011/13488

Ermessensfehlerhafter Widerruf einer tariflichen Besitzstandszulage; Zahlungsklage einer Justizangestellten aufgrund ununterbrochener Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit bei Sonderurlaub aus familiären Gründen

1. Soweit bei dem maßgeblichen Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 6 TVÜ-Länder eine fiktive Berechnung maßgeblich ist, ist eine entsprechende fiktive Sichtweise auch nach den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft der Länder zur Gewährung der Leistungs- und Besitzstandszulage geboten. 2. Werden bei der Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den TV-Länder Leistungsprämien als Besitzstandszulagen weitergewährt, können von der neu geschaffenen Besitzstandsregelung nicht bestimmte Gruppen von Angestellten ohne einen unter Beachtung der Wertentscheidung des Art.6 GG sachlich vertretbaren Grund gänzlich ausgenommen werden; befand sich die Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Stichtag (31.10.2006) im Sonderurlaub aus familiären Gründen, scheidet ein Widerruf der Zulage allein vor dem Hintergrund des tatsächlichen Nichtbezugs der Arbeitsvergütung aus.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.05.2010 - 1 Ca 416/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 6 Abs. 1;