LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2011
3 Ta 133/11
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 865/11

Ermessensfehlerhafter Ordnungsgeldbeschluss zum persönlichen Erscheinen der Beklagten bei fehlender Begründung zur Verzögerung des Rechtsstreits

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 133/11

DRsp Nr. 2011/17090

Ermessensfehlerhafter Ordnungsgeldbeschluss zum persönlichen Erscheinen der Beklagten bei fehlender Begründung zur Verzögerung des Rechtsstreits

1. Der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens besteht allein darin, die Aufklärung des Sachverhaltes zu fördern; ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. 2. Der Beschluss muss erkennen lassen, dass diese Anforderungen, die im Hinblick auf den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens an die Ermessensausübung bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes zu stellen sind, erfüllt sind. 3. Allein der Umstand, dass im Gütetermin nicht geklärt werden kann, ob der Antrag der Klägerin auf Herausgabe der "Abrechnungsunterlagen Implantat Seminar" hinreichend bestimmt ist, besagt noch nicht, dass hierdurch das Verfahrens verzögert worden ist, insbesondere wenn dieser Gesichtspunkt in dem sodann erlassenen Auflagenbeschluss keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat und sich auch nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Frage nach einer Teilnahme der Beklagten an dem Implantatsseminar für die weiteren prozessleitenden Maßnahmen von Bedeutung war.