LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2011
6 Ta 125/11
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 547/11

Ermessensfehlerhafte Aussetzung der Vergütungsklage nach erstinstanzlich erfolgreicher Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 125/11

DRsp Nr. 2011/16610

Ermessensfehlerhafte Aussetzung der Vergütungsklage nach erstinstanzlich erfolgreicher Kündigungsschutzklage

1. Bei der Anordnung der Aussetzung steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch den Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und durch die Notwendigkeiten vorläufiger Existenzsicherung begrenzt ist; das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist, jedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden ist. 2. Der maßgebliche Zweck des § 148 ZPO ist Vermeidung doppelter Prüfung derselben Streitfrage in verschiedenen Prozessen (Prozessökonomie); als prozessleitende Maßnahme ist die Aussetzung eine Garantie der Entscheidungsharmonie und dient zugleich der sachlich gebotenen Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung.