ArbG Mainz, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 547/11
Ermessensfehlerhafte Aussetzung der Vergütungsklage nach erstinstanzlich erfolgreicher Kündigungsschutzklage
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 125/11
DRsp Nr. 2011/16610
Ermessensfehlerhafte Aussetzung der Vergütungsklage nach erstinstanzlich erfolgreicher Kündigungsschutzklage
1. Bei der Anordnung der Aussetzung steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch den Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und durch die Notwendigkeiten vorläufiger Existenzsicherung begrenzt ist; das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist, jedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden ist.2. Der maßgebliche Zweck des § 148ZPO ist Vermeidung doppelter Prüfung derselben Streitfrage in verschiedenen Prozessen (Prozessökonomie); als prozessleitende Maßnahme ist die Aussetzung eine Garantie der Entscheidungsharmonie und dient zugleich der sachlich gebotenen Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung.
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