LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.09.2010
3 Ta 119/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1136 c/08

Ermessensfehlerhafte Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 119/10

DRsp Nr. 2010/20868

Ermessensfehlerhafte Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisses

1. Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO ist eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dann, wenn diese Verbesserung den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert. 2. Bei der Abänderungsentscheidung ist das gesetzlich eingeräumte Ermessen auszuüben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.02.2010 aufgehoben.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.09.2008, mit der der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde, bleibt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Aufhebung von bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO.