OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2009
6 B 1496/09
Normen:
LVO § 40 S. 2 Nr. 3 NRW; LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG § 7 Abs. 1 NRW; LPVG § 26 Abs. 2 NRW;
Fundstellen:
DVBl 2010, 62
DÖV 2010, 191
ZBR 2010, 177

Ermessenserwägungen über eine Gestaltung der Erprobung und Beibehaltung einer Mitgliedschaft im Personalrat der abordnenden Behörde i.R.d. Abordnung eines Beamten zum Zwecke der Erprobung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 B 1496/09

DRsp Nr. 2009/25472

Ermessenserwägungen über eine Gestaltung der Erprobung und Beibehaltung einer Mitgliedschaft im Personalrat der abordnenden Behörde i.R.d. Abordnung eines Beamten zum Zwecke der Erprobung

1. Bei der Abordnung eines Beamten zum Zwecke der Erprobung nach § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW bedarf es keiner Ermessenserwägungen über eine Gestaltung der Erprobung, die dem Beamten abweichend von § 26 Abs. 2 LPVG NRW seine Mitgliedschaft im Personalrat der abordnenden Behörde erhält.2. Auch eine Erprobung, die einen Wechsel in die Laufbahn des höheren Dienstes und die Verleihung eines entsprechenden Beförderungsamtes vorbereiten soll, ist bei einem an der tatsächlichen Durchführung der Erprobung gehinderten Mitglied eines Personalrats einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung zugänglich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streit-wertfestsetzung geändert.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LVO § 40 S. 2 Nr. 3 NRW; LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG § 7 Abs. 1 NRW; LPVG § 26 Abs. 2 NRW;

Gründe

I.