LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.08.2011
L 5 AS 328/11 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 194
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1747/11

Ermessensentscheidung; Ermessensreduzierung auf Null; Gasversorgung; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Energieschulden; Wassererwärmung; Schuldentilgung; Heizkosten; Versorgungssperre; Sommer; Energieversorger; Nachforderung; Dritter; Missbrauch; Forderung; Energieversorgung - Übernahme von Energieschulden nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 328/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18213

Ermessensentscheidung; Ermessensreduzierung auf Null; Gasversorgung; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Energieschulden; Wassererwärmung; Schuldentilgung; Heizkosten; Versorgungssperre; Sommer; Energieversorger; Nachforderung; Dritter; Missbrauch; Forderung; Energieversorgung - Übernahme von Energieschulden nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz

1. Eine Verpflichtung des Trägers der Grundsicherungsleistungen zur darlehensweisen Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur erfolgen, wenn dieser in der Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet werden könnte. Dies setzt regelmäßig eine "Ermessensreduzierung auf Null" voraus. 2. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung kommt es u.a. darauf an, ob der Leistungsberechtigte die Schulden missbräuchlich herbeigeführt hat. 3. Schulden aus einer Energielieferung für nicht leistungsberechtigte Dritte können grundsätzlich nicht vom SGB II-Leistungsträger übernommen werden.