BSG - Urteil vom 22.06.2005
B 6 KA 24/04 R
Normen:
SGB V § 85 ; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4408/02
SG Reutlingen, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3223/00

Ermessensausübung der Kassenärztlichen Vereinigung in § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X

BSG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 24/04 R

DRsp Nr. 2005/18982

Ermessensausübung der Kassenärztlichen Vereinigung in § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X

Die Kassenärztliche Vereinigung macht von dem ihr in § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X eingeräumten Ermessen rechtmäßig Gebrauch, soweit sie die Belastung der Gesamtvergütung mit Nachzahlungen für die Vergangenheit so gering wie möglich hält und deshalb regelmäßig bestandskräftige Honorarbescheide nicht für die Vergangenheit zurücknimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 ; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rücknahme bestandskräftiger Honorarbescheide.

Der klagende Diplom-Psychologe nahm in den streitbefangenen Quartalen I/1995 bis I/1996 im Wege des Delegationsverfahrens an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Bezirk der damaligen Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg (KÄV SW), die zum 1. Januar 2005 in der beklagten KÄV aufgegangen ist, teil. Die Honorarbescheide, die die KÄV SW dem Kläger für diese Quartale erteilt hat und mit denen seine Leistungen mit Punktwerten zwischen 7,925 und 9,079 Pfennig vergütet worden waren, sind bestandskräftig geworden.