ArbG Trier, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 697/07
Ermessensausübung beim Abschluss von Alterteilzeitverträgen - keine unbillige Antragsablehnung unter Bezugnahme auf Rahmenrichtlinien
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 697/07
DRsp Nr. 2008/14634
Ermessensausübung beim Abschluss von Alterteilzeitverträgen - keine unbillige Antragsablehnung unter Bezugnahme auf Rahmenrichtlinien
1. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1TV ATZ kann der Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren; die Tarifvertragsparteien haben damit die Entscheidung über die Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt.2. Ein Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1BGB); der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. 3. Sehen die Rahmenrichtlinien der Universität vor, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zwar 55 aber noch keine 60 Jahre alt sind, und die nicht als schwer behinderte Menschen anerkannt sind, keine Altersteilzeitverträge abzuschließen, ist dies ein ausreichender Ablehnungsgrund.4. Generelle Vorentscheidungen schließen Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus; derartige Regelungen dienen der einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften und tragen dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung.
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