Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung
BSG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 12/87
DRsp Nr. 1999/6840
Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung
1. Wenn der Leistungsempfänger die Leistung gutgläubig verbraucht hat und ihm für die Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen, setzt die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung in Fällen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X die Ausübung des Ermessens voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]