LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2013
L 5 AS 161/13 B
Normen:
SGG § 111 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 412/09

Ermessensausübung bei der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 161/13 B

DRsp Nr. 2013/7265

Ermessensausübung bei der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren

Bleibt ein Beteiligter nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Termin aus, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld ermessensfehlerhaft, wenn sein Nichterscheinen nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat.

Bleibt ein Beteiligter nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Termin aus, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld ermessensfehlerhaft, wenn sein Nichterscheinen nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1 und 2 wenden sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv jeweils 150 EUR in einem Klageverfahren, in dem die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 streitig war.