BSG - Beschluß vom 22.06.2005
B 6 KA 20/05 B
Normen:
EBM-Ä; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 73a Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 26/03
SG München, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KA 993/02

Ermessens- und Gestaltungsfreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 20/05 B

DRsp Nr. 2005/18978

Ermessens- und Gestaltungsfreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Im Bereich von Abschluss und Ausformung öffentlich-rechtlicher Verträge im Rahmen des § 73 a SGB V ist die Ermessens- bzw Gestaltungsfreiheit größer als bei der Schaffung und Ausgestaltung des EBM-Ä. 2. Bei der Ermessensfreiheit bei Abschluss und Ausformung von Strukturverträgen und deren Vergütungsregelungen müssen öffentlich-rechtliche Institutionen bei ihrer Tätigkeit die Grenze der Sachwidrigkeit beachten. 3. Es ist sachlich gerechtfertigt, ungeachtet der gleichen fachlichen Qualifikation der Chirurgen für die nach dem Strukturvertrag zu fördernden Leistungen den Strukturvertrag und die darin geregelte, auf 9,5 Pfennig erhöhte Vergütung auf die fachärztlichen Internisten zu beschränken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 73a Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Facharzt für Chirurgie, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung höheres Honorar für gastroenterologische Leistungen (Quartale I/2000, III und IV/2001).