OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2011
OVG 6 B 1.09
Normen:
SGB IX § 102 Abs. 4; SGB IX § 108;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 A 52.07

Ermessen der Integrationsämter hinsichtlich der Höhe der Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX; Begrenzung der Höhe der Mittel für eine Arbeitsassistenz i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB IX durch den Begriff der Notwendigkeit; Stundenlohn von 8,60 Euro im Mittel sachangemessen bei einer notwendigen Arbeitsassistenz von acht Stunden täglich

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen OVG 6 B 1.09

DRsp Nr. 2011/15420

Ermessen der Integrationsämter hinsichtlich der Höhe der Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX; Begrenzung der Höhe der Mittel für eine Arbeitsassistenz i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB IX durch den Begriff der Notwendigkeit; Stundenlohn von 8,60 Euro im Mittel sachangemessen bei einer notwendigen Arbeitsassistenz von acht Stunden täglich

1. Es erscheint angesichts des klaren Wortlauts und der eindeutigen Systematik des § 102 SGB IX nicht nachvollziehbar, dass den Integrationsämtern hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz nach Abs. 4 dieser Vorschrift übernommen werden, ein Ermessen zustehen soll (entgegen OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 B 304/03 -, FEVS 55, S. 334).2. Die Höhe der Mittel für eine Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX wird durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt.3. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX vom 1. August 2005 enthalten hinsichtlich der Höhe der Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz von acht Stunden täglich keine sachdienlichen Angaben.