BSG - Beschluß vom 28.02.2000
B 11 AL 247/99 B
Normen:
SGG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 453/97 - 06.10.1999,
SG Karlsruhe, vom 25.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2718/91

Ermessen bei der Überprüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung

BSG, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 247/99 B

DRsp Nr. 2000/7894

Ermessen bei der Überprüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung

1. Es ist eine Ermessensfrage, ob die Sachdienlichkeit einer Klageänderung iS. von § 99 Abs. 1 SGG vorliegt, wobei das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatsachengerichts nur daraufhin nachprüfen kann, ob es den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) ua zur Gewährung höheren Übergangsgeldes, zu dessen rechtzeitiger Auszahlung sowie zur Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens. Ferner wendet er sich gegen die ihm abverlangte Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises. Erstmals im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Verurteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden zur Korrektur seines Versicherungsverlaufs sowie der BA ua zu Schadensersatz aus Amtshaftung und zur Zahlung von Übergangsgeld für die Zeit von 1983 bis 1988.