BSG - Urteil vom 23.04.1997
7 RAr 66/96
Normen:
AFG § 152 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
SozR-3 4100 § 152 Nr. 8

Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

BSG, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 66/96

DRsp Nr. 1997/6733

Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

1. Seit 1.1.1994 erfordert die Aufhebung einer Leistungsbewilligung in Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 AFG in sogenannten atypischen Fällen auch dann nicht die Ausübung von Ermessen, wenn erst der Widerspruchsbescheid im Jahre 1994 ergangen ist und im Jahre 1993 nicht hätte ergehen müssen (Fortführung von BSG vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 13). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 152 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft (noch) die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 22. Januar bis 17. März 1993 und die daraus resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 2.298,30 DM sowie die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die die Beklagte im streitigen Zeitraum entrichtet hat.

Der Kläger nahm während des Bezugs von Alg am 18. Januar 1993 eine Arbeit als Aushilfsfahrer an, die am 21. Januar 1993 vorzeitig endete (30,5 Arbeitsstunden; 545,32 DM Arbeitsentgelt). Eine Arbeitslosmeldung nach Ende der Beschäftigung erfolgte nicht mehr; am 18. März 1993 hat der Kläger eine neue Arbeitsstelle angetreten.