I. Das Verfahren betrifft (noch) die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 22. Januar bis 17. März 1993 und die daraus resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 2.298,30 DM sowie die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die die Beklagte im streitigen Zeitraum entrichtet hat.
Der Kläger nahm während des Bezugs von Alg am 18. Januar 1993 eine Arbeit als Aushilfsfahrer an, die am 21. Januar 1993 vorzeitig endete (30,5 Arbeitsstunden; 545,32 DM Arbeitsentgelt). Eine Arbeitslosmeldung nach Ende der Beschäftigung erfolgte nicht mehr; am 18. März 1993 hat der Kläger eine neue Arbeitsstelle angetreten.
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