LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2014
L 12 KA 30/13
Normen:
SGB V § 103; SGB V § 119 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 119 Abs. 1; SGB V § 119 Abs. 2 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 26; SGB X § 32 Abs. 1; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1 und S. 2; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 462/09

Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines sog. Facharztfilters; Zulässigkeit des Ausschlusses der Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte

LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 30/13

DRsp Nr. 2015/2580

Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines sog. Facharztfilters; Zulässigkeit des Ausschlusses der Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte

1. Das Recht, hinsichtlich der Beurteilung der konkurrierenden Konzepte einen Sachverständigen zu benennen, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB. 2. Nach § 119 Abs. 1 SGB V setzt der Anspruch auf eine Ermächtigung für ein SPZ voraus, dass dort eine ständige ärztliche Leitung besteht und eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Versorgung von Kindern gewährleistet ist. Dafür werden dementsprechende Fachkräfte benötigt und der Einzugsbereich muss eine ausreichende Zahl an Patienten erwarten lassen. Bezüglich der vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auswahl, Anzahl und Gewichtung der Qualifikationsmerkmale zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine ordnungsgemäße Beurteilungsbetätigung setzt voraus, dass die für maßgeblich gehaltenen Auswahlkriterien genannt und diese dann auf die Bewerber angewandt werden.