Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.08.2009 –
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.363,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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