LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2012
9 Sa 279/11
Normen:
BGB § 619 a; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 227/11

Erleichterung der Beweisführungslast bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz; Vergütungsklage eines Kraftfahrers bei bestrittener Nettolohnvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 279/11

DRsp Nr. 2012/15970

Erleichterung der Beweisführungslast bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz; Vergütungsklage eines Kraftfahrers bei bestrittener Nettolohnvereinbarung

1. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung; im Zweifel stellt eine Vergütungsvereinbarung eine Bruttovereinbarung dar. 2. Ist dem Arbeitnehmer zwar nicht der Beweis der von ihm behaupteten Nettolohnvereinbarung gelungen, kann sich aber andererseits das Gericht auch nicht von der Richtigkeit der vom Arbeitgeber behaupteten Vergütungsvereinbarung und der Unwahrheit der Behauptungen des Arbeitnehmers überzeugen, und nimmt die vom Arbeitnehmer behauptete Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung der vorgelegten Abrechnungen zumindest eine gewisse Plausibilität für sich in Anspruch, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erteilt und damit seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 NachwG nicht nachgekommen ist.