LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.02.2005
1 Ta 230/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 492/05

Erleichterte Beweisführung bei freiwilliger Zusatzleistung als Arbeitsentgelt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 230/05

DRsp Nr. 2006/21654

Erleichterte Beweisführung bei freiwilliger Zusatzleistung als Arbeitsentgelt

1. Freiwillige Zusatzleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses haben im Zweifel Entgeltcharakter; das gilt in besonderer Weise bei geringer Höhe der Vergütung. 2. An die Beweisführung für eine diesbezügliche Entgeltabrede sind daher keine hohen Beweisanforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsgerichte für den Rechtsstreit zuständig sind.

Die Klägerin war zunächst als Haushaltshilfe, ab etwa August 2002 auch als Pflegekraft für die am 12.01.2004 verstorbene S... (Erblasserin) tätig. Sie war bei der Pflegekasse als Pflegekraft angemeldet. Frau S erhielt Pflegegeld der Pflegestufe I, das sind 200,00 EUR im Monat, die sie an die Klägerin zahlte.

Im Antrag auf Steuererstattung für das Jahr 2003 sind das Konto der Klägerin und deren Name als Empfängerin einer etwaigen Steuererstattung angegeben. Auch der Steuerbescheid sollte an die Klägerin übersandt werden. Der Steuererstattungsbetrag für das Jahr 2003 beträgt 1.475,00 EUR.

Die Klägerin fordert diesen Betrag und behauptet, ihr sei der Betrag aus der Steuererstattung wegen ihres großen Einsatzes für die Verstorbene von dieser Ende Dezember 2003 als zusätzliches Arbeitsentgelt versprochen worden.