LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2016
5 SaGa 6/15
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 5/15

Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach vorläufig vollstreckbarem Urteil in der Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 5 SaGa 6/15

DRsp Nr. 2016/19301

Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach vorläufig vollstreckbarem Urteil in der Hauptsache

1. Schließt sich die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung nicht nur, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch ein nach Rechtshängigkeit des Eilantrags eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. 2. Verkündet das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil, aus dem die Verfügungsklägerin vollstrecken kann, entfällt damit der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, so dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2015, Az. 5 SaGa 6/15, wird aufrechterhalten.

2.

Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung noch darüber, ob das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.