LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2011
L 5 AS 435/10 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2806/10

Erledigung des Streitgegenstandes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 435/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20830

Erledigung des Streitgegenstandes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts

1. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) erledigt sich durch Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht und Verhaltenspflichten auferlegt, während des Eilverfahrens verstrichen ist. 2. Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall und der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein soll. Jedoch hat die Verwaltung das Initiativrecht und kann auch von Verhandlungen über die Eingliederungsvereinbarung absehen. Es handelt sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlägt. Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung machen daher den sie ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1;