LSG Sachsen - Urteil vom 24.09.2015
3 AS 1738/13
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 7 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 7404/11

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ortsabwesenheit; Sozialgerichtliches Verfahren; Wiederholungsgefahr; Zustimmung zur Ortsabwesenheit

LSG Sachsen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 3 AS 1738/13

DRsp Nr. 2015/19901

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ortsabwesenheit; Sozialgerichtliches Verfahren; Wiederholungsgefahr; Zustimmung zur Ortsabwesenheit

1. Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist. 2. Zur Frage, ob es sich bei der Zustimmung zur Ortsabwesenheit im Sinne von § 7 Abs. 4a SGB II um einen Verwaltungsakt handelt. 3. Eine Wiederholungsgefahr (als Fall eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses) ist in Bezug auf die Frage der erlaubten oder der unerlaubten, gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II den Leistungsanspruch entfallen lassenden Ortsabwesenheit nicht gegeben, weil die Beantwortung dieser Frage stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt. 4. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage müssen nicht nur die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein, sondern auch die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.