LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.03.2009
L 3 B 840/08 AS-ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4694/08

Erledigung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen L 3 B 840/08 AS-ER

DRsp Nr. 2012/8400

Erledigung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein gerichtliches Verfahren ist im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst erledigt, das heißt im prozessrechtlichen Sinn beendet, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses reicht nicht aus. 2. Ein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis liegt vor, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist. 3. Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann grundsätzlich auch bestehen, wenn noch keine ablehnende Verwaltungsentscheidung ergangen ist.

1. Ein gerichtliches Verfahren ist im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst erledigt, das heißt im prozessrechtlichen Sinn beendet, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses reicht nicht aus.