LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2008
2 Sa 90/08
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/07

Erledigung der Hauptsache - Einseitige Erledigungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 90/08

DRsp Nr. 2008/19964

Erledigung der Hauptsache - Einseitige Erledigungserklärung

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt um die Berechtigung eines Teilzeitwunsches der Klägerin. Diese ist seit 01.07.1995 bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden als Erzieherin beschäftigt. Sie befand sich bis 16.11.2007 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 06.04.2007 beantragte sie die Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit auf eine halbe Stelle mit 19,5 Wochenstunden und hat in diesem Schreiben als 1. Beispiel am Montag und Freitag am Nachmittag, Mittwoch und Donnerstag am Vormittag und als 2. Beispiel Montag und Freitag ganztags und z.B. am Mittwoch halbtags angeboten.

Nach einer stattgefundenen Erörterung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig 17 Mitarbeiterinnen. In der Kindertagesstätte V. beschäftigt sie 7 Erzieherinnen in Vollzeit, eine Erzieherin mit 22 Stunden pro Woche, hierbei handelt es sich um Frau U., welche im Jahre 1999 ihre Arbeitszeit auf 22 Stunden pro Woche reduziert hat. Weiter ist eine Französisch-Lehrkraft mit einer halben Stelle und seit 01.09.2007 eine Teilzeitkraft für den Mittagstisch, Frau T. beschäftigt.