BSG - Urteil vom 15.03.2017
B 3 KR 24/15 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4481/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1606/09

Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen TherapieRichtige KlageartSpezielles WeiterbildungserfordernisZumutbare Einschränkung der BerufsfreiheitMasseure und medizinische Bademeister

BSG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 24/15 R

DRsp Nr. 2017/13827

Erlaubnis zur Abgabe und Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie Richtige Klageart Spezielles Weiterbildungserfordernis Zumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit Masseure und medizinische Bademeister

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Klagebegehren auf Anerkennung der Befugnis zur Abgabe und Abrechnung bestimmter Heilmittel im Wege einer allgemeinen Leistungsklage i.S. des § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen, 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass das spezielle Weiterbildungserfordernis für zugelassene Physiotherapeuten zur Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie zu Lasten der Krankenkassen in den Heilmittel-RL und in Landesverträgen nicht gegen das Grundrecht der Physiotherapeuten aus Art. 12 GG verstößt, 3. Das Weiterbildungserfordernis dient der Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, stellt eine bloße Berufsausübungsregelung dar und basiert insoweit auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. 4. Für zugelassene Physiotherapeuten handelt es sich damit um eine gerechtfertigte und zumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit.