Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25. Juli 2012 wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 18.07.2012 (Az. AS
Mit Schreiben vom 25.07.2012 legte der Antragsteller ausdrücklich sowohl eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (anhängig unter Az. L 7 AS 552/12 B ER) als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landessozialgericht ein. Für beide Verfahren beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Über die Beschwerde L 7 AS 552/12 B ER wurde noch nicht entschieden.
II.
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