LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2012
L 7 AS 553/12 ER
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b; SGG § 94;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 454/12

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Miete und Nebenkosten; Zulässigkeit des mehrfach anhängig Machens desselben Streitgegenstandes

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 553/12 ER

DRsp Nr. 2012/17874

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Miete und Nebenkosten; Zulässigkeit des mehrfach anhängig Machens desselben Streitgegenstandes

Ein und derselbe Streitgegenstand kann auch im Eilverfahren nicht mehrfach anhängig gemacht werden. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG in Verbindung mit § 202 SGG gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25. Juli 2012 wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b; SGG § 94;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18.07.2012 (Az. AS 11 AS 454/12 ER) lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Miete und Nebenkosten ab.

Mit Schreiben vom 25.07.2012 legte der Antragsteller ausdrücklich sowohl eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (anhängig unter Az. L 7 AS 552/12 B ER) als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landessozialgericht ein. Für beide Verfahren beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Über die Beschwerde L 7 AS 552/12 B ER wurde noch nicht entschieden.

II.