LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.02.2009
1 Ta 17/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1082/07

Erklärungspflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 17/09

DRsp Nr. 2009/5712

Erklärungspflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist"; eine nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärungspflicht erschließt sich aus diesem Gesetzeswortlaut nicht. 2. Eine Pflicht zur nochmaligen Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO besteht nicht, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gerade nicht auf § 117 Abs. 3 ZPO verweist. 3. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben von der Partei zu fordern, falls diese lediglich die Erklärung abgibt, dass keine Änderungen eingetreten sind; welche Angaben in diesem Falle von der Partei verlangt werden können, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2008, Az. 7 Ca 1082/07, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2;

Gründe: