LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2009
5 Ta 13/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1147/08

Erklärungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 13/09

DRsp Nr. 2009/10708

Erklärungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn aufgrund tatsächlicher Angaben zu vermuten ist, dass der Antragsteller über weitere (nicht angegebene) Einkünfte verfügt, jedoch zu keiner Zeit in irgendeiner inhaltlichen Weise dazu Stellung bezogen hat.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.12.2008 - 7 Ca 1147/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe: