LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2011
1 Ta 14/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1593/09

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei Änderung der Wohnanschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 14/11

DRsp Nr. 2011/7418

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei Änderung der Wohnanschrift

Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.12.2010 - 5 Ca 1593/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.