LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2011
6 Ta 119/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2385/09

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 119/11

DRsp Nr. 2011/13510

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Die Partei kommt ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zur Klärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nicht ausreichend nach, wenn sich aus der vorgelegten Abschrift eines Bescheids des Job-Centers lediglich entnehmen lässt, dass dieser Bescheid auf Veränderungen einer Jahresverbrauchsabrechnung basiert, und daraus in keiner Weise ersichtlicht wird, dass die Partei nicht über das der Ratenzahlungsanordnung zugrunde gelegte anrechenbare Erwerbseinkommen verfügt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die nachträgliche Festsetzung von Raten in Höhe von 30,-- € zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 212,98 €, die im Zusammenhang mit einer am 15. Oktober 2009 erhobenen und vergleichsweisen erledigten Zahlungsklage angefallen sind.

Das Arbeitsgericht ist von folgender Berechnung für die PKH-Rate ausgegangen:

Einkommen netto: