LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2011
5 Ta 264/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1147/06

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 264/10

DRsp Nr. 2011/13508

Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Allein der Hinweis auf gesundheitliche Probleme sowie darauf, nicht zu viel zu verdienen, rechtfertigt keine Aufhebung der im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe angeordneten Ratenzahlungsanordnung, wenn der Partei dies bereits schriftlich mitgeteilt wurde und sie darauf nicht geantwortet und insbesondere keine substantiierten Tatsachen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen hat.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2010 - 4 Ca 1147/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 793,34 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe: